Zur Homepage
   Themen:
· Themen Überblick
· Ernährungssouveranität
· Millenniumsziele
· Entschuldung
· EPAs
· Aids
· Kleinwaffen
· Kindersoldaten
  Übersicht
  - Warum es sie gibt
  - Wie sie leben
  - Folgen
  - Internationale Abkommen
  - EU-Leitlinien
  - Aktionen
  - Aktuelles
  - Dokumente und Links
· Wasser
· Patentrechte
· EU-Zucker
   Suche
   
  Erweiterte Suche
   Kontakt
   Rundbrief
   Abkürzungen
   Links
   Impressum
   Intern
 
Netzwerk Afrika  > Themen  > Kindersoldaten

RAT DER

EUROPÄISCHEN UNION

 

Brüssel, den 4. Dezember 2003 (05.12)

(OR. en)

15634/03

COHOM 47

PESC 762

CIVCOM 201

COSDP 731

VERMERK des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK)

für den AStV/Rat

Betr.:

Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten

1. Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat in seiner Sitzung vom 4. Dezember über den von der Ratsgruppe "Menschenrechte" (COHOM) erstellten Text der "Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten" Einvernehmen erzielt. Das PSK nahm auch Kenntnis von den Empfehlungen des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM) und des Militärausschusses (EUMC) zu diesen Leitlinien.

2. Der AStV wird gebeten,

- die Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten (Anlage) auf seiner Tagung am 4. Dezember 2003 zu prüfen,

- dem Rat zu empfehlen, dass er diese Leitlinien auf seiner Tagung vom 8./9. Dezember 2003 als A-Punkt billigt.

LEITLINIEN DER EU ZU KINDERN UND BEWAFFNETEN KONFLIKTEN

I. KINDER UND BEWAFFNETE KONFLIKTE

 

1. Schätzungen zufolge sind allein in den letzten zehn Jahren mehr als zwei Millionen Kinder durch bewaffnete Konflikte ums Leben gekommen und weitere sechs Millionen zu Krüppeln gemacht worden. Konflikte haben zur Folge, dass Kinder sowohl Eltern und Betreuer als auch wesentliche soziale Dienste, medizinische Versorgung und Bildungsmöglichkeiten entbehren müssen. Etwa 20 Millionen Kinder sind Vertriebene oder Flüchtlinge und weitere sind Opfer von Geiselnahme, Ent­führung oder Menschenhandel. Die Systeme zur Geburtenregistrierung und die Jugendstrafsysteme brechen zusammen. Es wird davon ausgegangen, dass zu jedem Zeitpunkt mindestens 300.000 Kindersoldaten an Konflikten beteiligt sind.

2. Kinder haben im Anschluss an Konflikte kurz- und langfristig besondere Bedürfnisse, beispielsweise was die Suche nach Angehörigen, Wiedergutmachung und soziale Wieder­eingliederung, psycho-soziale Rehabilitierung, Einbeziehung in Entwaffnungs-, Demobili­sierungs- und Reintegrationsprogramme sowie ihre Position innerhalb von Übergangsrechts­systemen angeht.

3. Häufig bleiben diejenigen, die Verbrechen gegen Kinder begangen haben, ungeachtet des internationalen Völkerrechts und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ungestraft.

4. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde nahezu universell ratifiziert, aber es wird keinesfalls universell angewandt. Kinder leiden in bewaffneten Konflikten unverhält­nismäßig stark, auf verschiedenste Weise und mit langandauernden Folgen. Die Aus­wirkungen eines bewaffneten Konflikts auf die nachfolgenden Generationen können der Auslöser für die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme von Konflikten sein. Das Fakultativ­protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zielte darauf ab, dieser Situation zu begegnen.

II. ZIELE

 

5. Die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes ist eine Priorität der Menschenrechts­politik der EU. Die Europäische Union (EU) hält die Befassung mit dem Thema Kinder und bewaffnete Konflikte für äußerst wichtig, sowohl weil Kinder die Zukunft darstellen, als auch weil sie Rechte haben, wie sie im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen sowie in anderen internationalen und regionalen Menschenrechts­instrumenten verbrieft sind. Die EU möchte das Bewusstsein für dieses Thema stärken, indem sie ihre Maßnahmen, sowohl in der EU selbst als gegenüber Dritten, mehr in den Vordergrund rückt.

6. Die EU ist entschlossen, die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder in wirksamer und umfassender Weise anzugehen, wobei sie die ihr zur Verfügung stehenden vielfältigen Werkzeuge einsetzen und auf frühere und laufende Maßnahmen aufbauen will (Übersicht über die Maßnahmen der EU in Anlage I). Ziel der EU ist es, Drittländer und nichtstaatliche Akteure zur Umsetzung der Menschenrechtsnormen und -standards und des humanitären Rechts sowie der regionalen internationalen Rechtsinstru­mente zum Schutz der Menschenrechte (wie sie in Anlage II aufgeführt sind) zu bewegen, und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu schützen und dem Einsatz von Kindern in Armeen und bewaffneten Gruppie­rungen sowie der Nichtbestrafung ein Ende zu setzen.

III. GRUNDSÄTZE

 

7. Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemein. Die Achtung der Menschenrechte gehört zu den wichtigsten Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, die auch die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) umfasst. Die Achtung der Menschenrechte ist ebenfalls Bestandteil der Politik der Gemeinschaft im Bereich des Handels, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe.

8. Die Förderung und der Schutz der Rechte aller Kinder sind ein vorrangiges Anliegen der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Die EU lässt sich bei ihrer Tätigkeit zum Schutz der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kindern von den einschlägigen internationalen und regionalen Normen und Standards der Menschenrechte und des humanitären Rechts leiten, wozu unter anderem die in Anlage II genannten gehören.

9. Die EU unterstützt die Arbeit der einschlägigen Akteure, insbesondere des VN-General­sekretärs, des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, von UNICEF, UNIFEM, OHCHR,UNHCR, UNDP, des Ausschusses für die Rechte des Kindes, des Menschen­rechtsausschusses, des Europarates, der OSZE/des Büros für demo­kratische Institutionen und Menschenrechte sowie der VN-Sondermechanismen und sonstiger relevanter Akteure wie des Inter­nationalen Komitees vom Roten Kreuz, des Netzwerks "Menschliche Sicherheit" und Organisationen der Zivilgesellschaft. Die EU wird proaktiv einen Beitrag zur Arbeit dieser Akteure leisten und mit ihnen zusammenarbeiten, um dafür zu sorgen, dass die vorhandenen internationalen Mechanismen zum Schutz der Rechte der Kinder gestärkt und wirksam umgesetzt werden.

IV. LEITLINIEN

Regelmäßige Beobachtung, Berichterstattung und Bewertungen bilden die Grundlage für die Ermittlung von Situationen, in denen ein Handeln der EU angezeigt ist. Bei EU-geführten Krisen­bewältigungsoperationen erfolgt die Beschlussfassung von Fall zu Fall, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Mandats für die jeweilige Maßnahme sowie der Mittel und Fähigkeiten, die der EU zur Verfügung stehen.

A. Beobachtung und Berichterstattung

 

10. In ihren regelmäßigen Berichten und bei gegebenem Anlass behandeln die EU-Missionsleiter, die Missionsleiter ziviler Organisationen, die militäri­schen Befehlshaber der EU (über die Befehlskette) sowie die Sonderbeauftragten der EU auch die Auswirkungen bestehender oder drohender Konflikte auf Kinder. Diese Berichte sollten insbesondere Angaben über Gewalt und Missbrauch gegenüber Kindern, Rekrutierung und militärischen Einsatz von Kindern durch Armeen und bewaffnete Gruppierungen, Tötung und Verstümmelung von Kindern, Angriffe gegen Schulen und Krankenhäuser, Hinderung des Zugangs für humanitäre Hilfe, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Kinder und Entführung von Kindern enthalten sowie über die Gegenmaßnahmen, die die betroffenen Parteien ergriffen haben. Gegebenenfalls bewerten sie in ihren regelmäßigen Berichten auch die Wirkung der Maß­nahmen der EU für Kinder in Konfliktsituationen. Eine weitere wichtige Informationsquelle für die zuständigen Gremien können die bei den Krisenbewältigungsoperationen der EU gewonnenen Erfahrungen darstellen, sofern es sich nicht um Verschlusssachen handelt.

11. Die Kommission wird den Rat und die Mitgliedstaaten auf einschlägige Berichte in diesem Bereich aufmerksam machen und - falls dies angezeigt und erforderlich ist - weitere Informa­tionen über mit Gemeinschaftsmitteln geförderte Projekte geben, die auf Kinder und bewaff­nete Konflikte sowie Konfliktnachsorge ausgerichtet sind. Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zum Gesamtkenntnisstand, indem sie über bilaterale Projekte in diesem Bereich informieren.

B. Bewertung und Empfehlungen für Maßnahmen

 

12. Die Gruppe "Menschenrechte" des Rates wird in enger Zusammenarbeit mit anderen rele­vanten Gruppen auf der Grundlage der oben erwähnten Berichte und anderer einschlägiger Informationen wie Berichten und Empfehlungen des VN-Generalsekretärs, einschließlich der dem Jahresbericht an den VN-Sicherheitsrat als Anlage beigefügten Liste der an bewaffneten Konflikten beteiligten Parteien, die Kinder rekrutieren oder einsetzen, des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, von UNICEF, der VN‑Sonder-mechanismen und der VN-Vertragsorgane für Menschenrechte sowie von Nichtregierungs­organisationen in regelmäßigen Abständen Situationen prüfen, in denen Maßnahmen der EU angezeigt sind, insbesondere, wenn bedrohliche Situationen entstehen, die sofortige Aufmerk­samkeit erfordern, und der jeweiligen Ebene (PSK/AStV/Rat) Empfehlungen für solche Maßnahmen unterbreiten.

C. Die Instrumente der EU für das Handeln gegenüber Drittländern

 

Der EU stehen für ihr Handeln eine Vielzahl von Instrumenten zur Verfügung. Die EU wird auf den vorhan­denen Initiativen aufbauen, um ihre Maßnahmen für von bewaffneten Konflikten betroffene Kinder (vgl. Anlage I) zu konsolidieren, zu stärken und voranzubringen. Zusätzlich verfügt die EU unter anderem über folgende Instrumente:

13. Der politische Dialog: Alle Aspekte der Rechte und des Wohls von Kindern vor, während und im Anschluss an Konfliktsituationen sollten dort, wo es angezeigt ist, in den die Menschen­rechte betreffenden Teil des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Drittländern sowie regionalen Organisationen einbezogen werden.

14. Demarchen: Die EU wird Demarchen unternehmen und öffentliche Erklärungen abgeben und auf diese Weise betroffene Drittländer nachdrücklich auffordern, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Kinder vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu schützen und dem Ein­satz von Kindern in Armeen und bewaffneten Gruppierungen sowie der Straflosigkeit ein Ende zu setzen. Die Sonderbeauftragten und Missionsleiter der EU werden den Auftrag erhalten, das Thema weiterhin, soweit angezeigt, mit nichtstaatlichen Akteuren zu behan­deln. Gegebenenfalls wird die EU auch auf positive Entwicklungen reagieren.

15. Multilaterale Zusammenarbeit: Die Gemeinschaft ist in mehreren Bereichen an der Finanzie­rung von Projekten in Verbindung mit dem Thema Kinder und bewaffnete Konflikte beteiligt, und zwar insbe­sondere im Rahmen von Projekten zur Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Rehabilitation, und im Rahmen der humanitären Hilfe. Sie wird nach Möglichkeiten suchen, diese Förderung auszuweiten, z.B. im Zusammenhang mit ihren Länderstrategiepapieren und Halbzeit­evaluierungen. Auch die Mitgliedstaaten werden sich darum bemühen, den in diesen Leitlinien ent­haltenen Prioritäten in ihren bilateralen Kooperationsprojekten Rechnung zu tragen

16. Krisenbewältigungsoperationen: In der Planungsphase sollte die Frage des Schutzes der Kinder in geeigneter Weise berücksichtigt werden. Unter Beachtung des für die Operation gegebenen Mandats und der Mittel und Fähigkeiten, die der EU zur Verfügung stehen, sollte in Ländern, in denen sich die EU an Krisenbewältigungsoperationen beteiligt, den speziellen Bedürfnissen von Kindern, unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdung von Mädchen, bei der praktischen Planung in sachgerechtem Umfang Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates wird die EU dem Schutz, dem Wohl und den Rechten von Kindern in bewaffneten Konflikten besondere Aufmerk­samkeit schenken, wenn sie Maßnahmen zur Erhaltung von Frieden und Sicherheit ergreift.

17. Die EU wird sich unter Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden verschiedenen Instrumente darum bemühen, sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern bei Frühwarn- und Präventivmaßnahmen wie auch in akuten Konfliktsituationen, in Friedensverhandlungen und Friedensverträgen (wobei sie dafür sorgt, dass gegen Kinder begangene Verbrechen von Amnestien ausgenommen werden), in der Wiederaufbauphase nach dem Konflikt, bei der Rehabilitation, bei der Wiedereingliederung und in der langfristigen Entwicklung berück­sichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird die EU die im Rahmen des VN-Systems und regionaler Organisationen gesammelten Erfahrungen nutzen und auf diese aufbauen. Mädchen und auf der Flucht befindliche, vertriebene, von ihren Familien getrennte, entführte, HIV-positive/AIDS-kranke, sexuell ausgebeutete oder inhaftierte Kinder sind besonders schutzbedürftig.

18. Fortbildung: Die Konsequenzen aus diesen Leitlinien sollten bei dem koordinierten Fortbildungskonzept der EU zur Krisenbewältigung berücksichtigt werden.

19. Sonstige Maßnahmen: Die EU kann gegebenenfalls den Einsatz weiterer ihr zur Verfügung stehender Instrumente in Erwägung ziehen, so z.B. die Verhängung gezielter Maßnahmen.

V. UMSETZUNG UND FOLGEARBEITEN

 

20. Die Gruppe "Menschenrechte" wird ferner ersucht,

a) die Umsetzung der in Einklang mit diesen Leitlinien ergriffenen Maßnahmen der EU zu überwachen und zu diesem Zweck Modalitäten auszuarbeiten, die eine operative An­wendung der Nummer 12 ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auf die Schluss­folgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 25. Juni 2001 verwiesen, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft mit denen der Europäischen Union insge­samt im Einklang stehen sollten;

b) die durchgängige Einbeziehung des Themas Kinder und bewaffnete Konflikte in alle relevanten Politik­bereiche und Maßnahmen der EU zu fördern und zu überwachen;

c) die Umsetzung dieser Leitlinien in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Gremien, den Sonderbeauftragten, den EU-Missionsleitern, den Missionsleitern ziviler Opera­tionen und den militärischen Befehlshabern der EU (über die Befehlskette) ständig zu überprüfen,

d) gegebenenfalls die Suche nach weiteren Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den VN und anderen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtregierungs­organisationen und Wirtschaftsakteuren in diesem Bereich fort­zusetzen;

e) dem PSK jährlich über die Fortschritte Bericht zu erstatten, die in Bezug auf die Verwirklichung der in diesen Leitlinien enthaltenen Ziele erzielt worden sind;

f) dem Rat zwei Jahre nach Annahme dieser Leitlinien eine Bewertung dieser Leitlinien vorzulegen und dabei gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung und Aktualisierung zu unterbreiten;

g) von dieser Grundlage ausgehend die Schaffung einer Anlaufstelle (z.B. einer speziellen Sachverständigengruppe oder eines Sonderbeauftragten) in Erwägung zu ziehen, um die künftige Umsetzung dieser Leitlinien sicherzustellen.

________________________

 Anlage I

Maßnahmen der EU im Bereich "Kinder und bewaffnete Konflikte"

(OHNE ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT)

Instrumente der GASP

 

1. Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2002 (Dok. 15138/02, S. 9)

2. Gemeinsamer Standpunkt betreffend die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika (98/350/GASP)

3. Gemeinsame Standpunkte betreffend Ruanda, Somalia, Sierra Leone, Simbabwe, DR Kongo, Nigeria, Liberia, Angola, Kuba (einschließlich der Verhängung gezielter Sanktionen in einigen dieser Fälle)

4. Gemeinsamer Standpunkt zum Internationalen Strafgerichtshof (2001/433/GASP geändert durch Gemeinsamen Standpunkt 2002/474/GASP)

5. Gemeinsame Aktionen (DR Kongo, Südossetien, Bosnien und Herzegowina, mehrere Sonderbeauftragte) und gemeinsame Strategien (Russland, Ukraine, Mittelmeerraum)

6. EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, angenommen am 8. Juni 1998. Laufende Arbeiten zur Einführung von EU-weiten Ausfuhrkontrollen für paramilitärische Ausrüstung

7. Gemeinsamer Standpunkt betreffend den unerlaubten Handel mit Diamanten und Verordnung des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den inter­nationalen Handel mit Rohdiamanten (Dok. 15328/02)

8. Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Dok. 7369/01) und Arbeitsdokument zur Umsetzung dieser Leitlinien (Dok. 15437/02)

9. Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe (Dok. 9199/98)

10. Leitlinien der Europäischen Union für Dialoge im Bereich der Menschenrechte (Dok. 14469/01).

Krisenbewältigung (ESVP)

11. Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 betreffend die Operation Artemis in Bunia, DR Kongo (Dok. 10369/03)

12. Operationen zur Krisenbewältigung in Bosnien und Herzegowina sowie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

13. Schlussfolgerungen des Rates zur Erklärung von EU und VN über die Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen im Bereich der Krisenbewältigung (Dok. 12875/03)

14. Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Juli 2003 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich der Krisenbewältigung: Schutz der Zivilbevölke­rung im Rahmen von EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen (Dok. 11439/03)

15. Entwurf von Leitlinien betreffend den Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen von EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen (Dok. 14805/03)

16. Entwurf (mit Anhängen) für ein Gesamtkonzept der EU für Missionen im Bereich der Rechtsnormen im Rahmen der Krisenbewältigung (Dok. 9792/03)

17. Umsetzung des EU-Programms zur Verhütung gewaltsamer Konflikte (Dok. 10680/03). In diesem Programm sind die verschiedenen Initiativen beschrieben, die die EU im Zusammen­hang mit der Konfliktverhütung ergriffen hat, einschließlich der Fortbildung von Beamten.

18. Harmonisierung der Ausbildung in zivilen Aspekten der Krisenbewältigung in der EU und Einstellung von Personal (Dok. 11675/1/03) und Gemeinsame Kriterien für die Ausbildung in zivilen Aspekten der Krisenbewältigung in der EU (Dok. 15310/03).

19. Die EU hat zur Verbesserung der VN-Fähigkeiten in den Bereichen Krisenreaktion, Aus­bildung, Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung beigetragen. Die Kom­mission und das Lage­zentrum des politischen Stabes im Ratssekretariat haben ferner "Konfliktindikatoren" (Kontrolllisten mit Ländern in schwieriger Lage) entwickelt. Ein Beispiel für ein Programm ist die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union mit dem Ziel, diese beim Aufbau von Kapazitäten zur friedlichen Lösung von Konflikten und zur Desk-to-desk-Zusammenarbeit mit Partnerländern in speziellen Bereichen wie der illegalen Holzausfuhr und den Wasserressourcen zu unterstützen.

Instrumente der Gemeinschaft (Entwicklungszusammenarbeit, Handel humanitäre Hilfe)

20. Entschließung des Rates zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (Dok. 5049/03)

21. Verschiedene Handels- und Kooperationsabkommen, insbesondere das AKP-EG-Partner­schaftsabkommen von Cotonou, das spezielle Absätze zu Kindern, Konfliktverhütung und Menschenrechten enthält.

22. Die Hilfe für gefährdete Kinder und ihr Schutz werden in dem größeren Zusammenhang der Armutsbeseitigung und somit im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EG betrachtet. Kinder sind eine wichtige Zielgruppe für externe Hilfe, vor allem in spezifischen Politikbereichen wie in der Bildungs- und der Gesundheitspolitik. Die EG finanziert zahl­reiche Maßnahmen für Kinder mit Hilfe von ECHO, EEF und der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte.

23. Hilfe und Schutz für Kinder in bewaffneten Konflikten wird auch durch eine Reihe von Kommissionsprogrammen bereitgestellt. Der Einsatz für die Rechte von Kindern war eine der Prioritäten für die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte im Jahr 2001 und wird durchgängig in die finanzielle Förderung im Zeitraum 2002-2004 einbezogen.

24. Maßnahmen für Kinder stellten einen der Schwerpunkte der ECHO-Strategie 2003 dar. ECHO hat in der Vergangenheit humanitäre Einsätze unterstützt, bei denen Kinder eine der Zielgruppen waren. Als Beispiele für Projekte in 2001 und 2002 seien genannt: Demobilisierungs-, Rehabilitierungs- und Wiedereingliederungsprojekte (Uganda), Gesundheits- und Ernährungsprojekte (Sudan, Kolumbien, Palästina), psychologische Unterstützung (Sierra Leone, Sudan, Westjordanland, Gaza-Streifen und Libanon), finanzielle Förderung von Schulen in Notaufnahmelagern für Vertriebene (u.a. DR Kongo, Sudan, Sierra Leone, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), Suche nach Familienangehörigen und Familienzusammenführung (Kolumbien).

25. ECHO hat ferner Forschungs- und Fördertätigkeiten von Save the Children, des belgischen Roten Kreuzes und anderer Einrichtungen finanziert, und erwägt, eine UNICEF-Initiative zu unterstützen, die darauf abzielt, die Verfügbarkeit von verlässlichen Daten über von bewaffneten Konflikten betroffene Kinder zu verbessern.

Maßnahmen im Rahmen multilateraler Gremien

 

26. Die EU hat zusammen mit der GRULAC Resolutionen zu den Rechten des Kindes in die Menschen­rechtskommission und in den Dritten Ausschuss der Generalversammlung der VN eingebracht. Diese Resolutionen enthalten Absätze über Kinder und bewaffnete Konflikte.

27. Erklärungen und Beiträge der EU im Sicherheitsrat, in der VN-Generalversammlung, in der Menschenrechtskommission und auf der Sondertagung der Generalversammlung der VN (8.‑10. Mai 2002) sowie zum Monterrey-Konsens.

Europäisches Parlament

 

28. Das EP ersuchte den Rat in seinem (im September angenommenen) Jahresbericht 2003, eine begrenzte Strategie betreffend Kinder und bewaffnete Konflikte anzunehmen.

29. Auf der Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (AKP-EU) am 12. Oktober in Rom wurde im Anschluss an einen im Juni 2003 veröffentlichten Bericht zweier Mitglieder eine Resolution zu Kindern und bewaffneten Konflikten angenommen.

______________________

Anlage II

Einschlägige internationale und regionale Rechtsinstrumente

Rechte des Kindes

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989)
  • Fakultativprotokoll II zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (2002)
  • Fakultativprotokoll I zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie (2002)
  • Afrikanische Charta über die Rechte und den Schutz des Kindes (1990)
  • Übereinkommen 182 der IAO über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999)

Internationales humanitäres Recht, Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge

  • Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949)
  • Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)
  • Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (1978)
  • Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer nicht internatio­naler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (1977)
  • Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1951)
  • Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1967)
  • Leitgrundsätze betreffend Binnenvertreibungen (1998)

Internationales Strafrecht

  • Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (2002)
  • Geändertes Statut des Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (geändert in 1998, 2000, 2002)
  • Statut des Internationalen Strafgerichts für Ruanda (1994)

 

Resolutionen des Sicherheitsrates

  • Resolution 1261 des Sicherheitsrates (1999)

  • Resolution 1314 des Sicherheitsrates (2000)

  • Resolution 1379 des Sicherheitsrates (2001)

  • Resolution 1460 des Sicherheitsrates (2003)

________________________